Ganz gleich, ob für einen neuen Job, einen Familienzuwachs oder schlicht für den Wunsch nach einer Veränderung: Es kann viele Gründe für einen Umzug geben. Und natürlich geht ein Umzug auch immer ins Geld. Gut zu wissen, dass das Finanzamt einen Teil der anfallenden Kosten übernimmt. Denn man kann die anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung aufführen.
Welche Voraussetzungen müssen für den Umzug gegeben sein?
Handelt es sich um einen beruflich bedingten Umzug, so kann man die anfallenden Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das gilt etwa, wenn sich der Arbeitsweg signifikant verkürzt oder man der Umzug beim Pendeln eine deutliche Zeitersparnis bedeutet. Auch der Wechsel des Arbeitsplatzes sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sind berufsbedingte Gründe. Darüber hinaus kann man auch die Rückverlegung von einem Wohnsitz aus dem Ausland nach Deutschland als Werbungskosten angeben – sofern die Rückkehr nach Deutschland mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einhergeht. Anfallende Kosten muss man freilich erst einmal selbst tragen, daher lohnt sich ein Umzugsvergleich.
Welche Kosten kann man absetzen?
Die meisten Posten der Umzugsrechnung müssen belegt werden. Darüber hinaus gibt es aber auch Positionen, die von einer Pauschale erfasst werden. Diese darf man einfach vom zu versteuernden Einkommen abziehen.
Abziehbar sind
- Für Wohnungsbesichtigungen 30 Cent pro gefahrenem Kilometer,
- Maklergebühren für Mietimmobilien,
- Doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate, sofern die alte Wohnung nicht sofort gekündigt werden kann oder soll,
- Transportkosten für den Hausrat und
- Reparaturen von Transportschäden.
Sind Möbel absetzbar?
Die Einrichtung der neuen Wohnung ist reine Privatsache. Darum kann sie auch nicht im Rahmen der Umzugskosten steuerlich abgesetzt werden. Bei anfallenden Renovierungsarbeiten ist es unter gewissen Voraussetzungen aber möglich, bis zu 20 Prozent von Fahrtkosten und anfallenden Handwerkerlöhnen steuerlich geltend zu machen. Wenn zwischenzeitlich eine Einlagerung von Möbeln oder Hausrat notwendig ist, muss man diese Kosten leider in voller Höhe selber tragen.
Muss man private Helfer selber bezahlen?
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, für den Umzug eine Spedition zu beauftragen. Eine steuerliche Absetzbarkeit ist auch möglich, wenn man den Umzug mit privaten Helfern organisiert. Zahlungen müssen aber auch dann schriftlich belegt werden, etwa durch Überweisungen oder Rechnungen.
Kann man eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen?
Eine Pauschale für den Verpflegungs-Mehraufwand ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ansetzbar. Diese Pauschale liegt für maximal drei Monate bei 28 Euro pro Tag.
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kannst Du für Deinen Umzug auch die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Das sind 28 Euro (bis 2019: 24 Euro) pro Tag, die Du für maximal drei Monate abrechnen kannst.
Gibt es auch Umzugskosten, die nicht nachgewiesen werden müssen?
Tatsächlich gibt es auch „sonstige Umzugskosten“, für die keine Einzelnachweise vorgelegt werden müssen. Die hierfür ansetzbare Pauschale wird regelmäßig angepasst. Beispiele für sonstige Umzugskosten sind
- Anfallende Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung.
- Reparaturen in der neuen Wohnung,
- Verpflegung und Trinkgelder für Umzugshelfer,
- die Änderung von Vorhängen beziehungsweise Gardinen,
- das fachmännische Anbringen von Lampen,
- der Einbau der Küche und anderer elektrischer Geräte,
- das Umschreiben des Personalausweises,
- das Ummelden von Fahrzeugen und
- die Änderung des Telefonanschlusses.
Übrigens…
Wer innerhalb von fünf Jahren bereits ein zweites Mal aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann eine um 50% höhere Pauschale für sonstige Umzugskosten in Anspruch nehmen. Das ist in dem Falle möglich, in dem man sowohl vorher als auch nachher eine eigene Wohnung hatte beziehungsweise hat.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen oberhalb der Pauschale für sonstige Umzugsausgaben, kann man auf alle Pauschalen verzichten und die tatsächlich anfallenden Kosten anhand von Quittungen belegen.
Generell gilt: Absetzbar sind nur jene Kosten, die man tatsächlich selber trägt. In vielen Fällen lohnt sich bei einem beruflich bedingten Umzug ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Denn dieser kann die kompletten steuerlich absetzbaren Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Daher ist es durchaus gängige Praxis, dass Arbeitgeber die Umzugskosten ihrer Mitarbeitenden übernehmen. Zwar darf man dann keine entsprechenden Werbungskosten mehr geltend machen. Für den Arbeitnehmer sind Kosten und bürokratischer Aufwand allerdings von Anfang an geringer, sodass diese Regelung meistens die bessere Alternative darstellt.
Autor: Redaktion