Wenn sich ein Existenzgründer für die Selbstständigkeit entscheidet, muss dieser in der Anfangszeit vor allem um Kunden und neue Aufträge kämpfen. Allerdings sollte man als Existenzgründer von Anfang an wichtige steuerliche Aspekte der Selbstständigkeit im Blickfeld haben. Auf der einen Seite gibt es zahlreiche steuerliche Pflichten, auf der anderen Seite bietet das Steuerrecht gerade für junge Unternehmen interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei geht es zum Beispiel um eine mögliche Vorsteuerpauschalierung oder um vorweggenommene Betriebsausgaben für die nähere Zukunft. Als Existenzgründer stellt man beim Ausfüllen des Gründerfragebogens wichtige Weichen für die zukünftige Ausrichtung des eigenen Unternehmens. Aus diesem Grund kann es hilfreich sein, sich frühzeitig auf die Suche nach einem guten Steuerberater zu geben. Grundsätzlich ist es bei einer Existenzgründung sinnvoll Experten mit ins Boot zu nehmen. Das gilt vor allem bei so sensiblen Themen wie der Mitarbeiterführung.
Die richtigen Angaben im Gründerfragebogen machen
Sobald das zuständige Finanzamt eine Information bekommt, dass ein Steuerzahler den Weg der Selbstständigkeit gewählt hat, erhält man als Existenzgründer einen sogenannten Gründerfragebogen zugesendet. In diesem Formular gibt es einige Stolperfallen, die es zu umschiffen gilt. Das fängt mit der Frage nach dem geschätzten Umsatz und dem erwarteten Gewinn zusammen. Bei einer hohen Gewinnerwartung bekommt man zeitnah einen Bescheid des Finanzamtes mit einer Festsetzung der zu zahlenden vierteljährlichen Einkommenssteuer und einer eventuell anfallenden Gewerbesteuer. Besser ist es pessimistischer an die neue Situation heranzugehen und von geringen Einnahmen auszugehen. Das gilt umso mehr, wenn keine größeren Aufträge zu Beginn der Selbstständigkeit feststehen.
Als Existenzgründer die EÜR-Grenzen berücksichtigen
Die Angaben zum Umsatz und Gewinn eines Existenzgründers wirken sich unmittelbar auf die zu verwendende Gewinnermittlungsmethode des Gewerbetreibenden aus. Eine vereinfachte Einnahmen Überschussrechnung darf verwendet werden, wenn der erwartete Umsatz unter 600.000 Euro und der zu erwartende Gewinn wiederum unterhalb von 60.000 Euro liegen. Bei Freiberuflern sieht die Sachlage anders aus. Das führt dazu, dass dieser Personenkreis den Gewinn immer nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln kann.
Vorweggenommene Betriebsausgaben können abgesetzt werden
Junge Unternehmen haben im Jahr vor der Gründung die Möglichkeit mit Betriebsausgaben und Verlusten Steuern zu sparen. Das hängt damit zusammen, dass diese Existenzgründer anfallende Kosten für die künftige Gründung als vorweggenommene Betriebsausgaben angeben können. Die entstehenden Verluste können wiederum mit späteren Einnahmen verrechnet werden. Im Jahr vor der geplanten Existenzgründung sind vorweggenommene Betriebsausgaben oftmals Honorare für Beratungen durch Rechtsanwälte und Steuerberater. Auch die Kosten beispielsweise für Gründerseminare und Fahrtkosten zu relevanten Veranstaltungen sind absetzbar.
Hat man als Existenzgründer im Vorjahr der geplanten Gründung solche Betriebsausgaben, sollte man die entsprechenden Ausgaben auf einem Extrablatt aufführen und den Zusammenhang mit der geplanten Selbstständigkeit detailliert aufführen. Das lohnt sich für einen angehenden Unternehmer, weil das zuständige Finanzamt die vorweggenommenen Betriebsausgaben anerkennen muss. Das ist übrigens sogar der Fall, wenn die geplante Gründung sich in der Zukunft zerschlagen sollte.
Ein Existenzgründer kann steuerliche Vergünstigungen beantragen
Wenn man als Existenzgründer nicht auf Anhieb hohe Umsätze erzielt, kann man auf verschiedenen Wegen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren.
Die Ist-Versteuerung
Die Umsatzsteuer muss normalerweise an das Finanzamt gezahlt werden, wenn die Leistung erbracht worden ist. Der tatsächliche Zeitpunkt der Rechnung und der Zahlung eines Kunden spielt hierbei normalerweise keine Rolle. Das hängt mit der sogenannten Soll-Versteuerung zusammen. Bei Umsätzen von weniger als 500.000 Euro hat ein junger Unternehmer die Möglichkeit einen Antrag auf eine sogenannte Ist-Versteuerung zu stellen. Der Vorteil bei dieser Art der Versteuerung ist, dass die Umsatzsteuer erst bei der tatsächlichen Bezahlung durch den Kunden ans Finanzamt überwiesen werden muss. Bei dieser Variante profitiert man als Existenzgründer von einer höheren Liquidität.
Die Kleinunternehmerregelung
Wenn sich der Umsatz bei einem Existenzgründer im Startjahr bei weniger als 17.500 Euro bewegt, kann sich der Gründer beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren lassen. Das hat den Vorteil, dass man sich eine ganze Menge an steuerlichem Papierkram ersparen kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass man bei Ausnutzung dieser Regelung auf den eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Allerdings gilt es zu beachten, dass man auf der anderen Seite nicht die Möglichkeit hat, die Vorsteuer aus eingehenden Rechnungen erstattet zu bekommen.
Autor: Redaktion